Fragen
und Antworten zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Das verbirgt sich
hinter dem neuen
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz?
Am 07.07.2006 wurde das
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) im
Bundesrat beschlossen. Das BKrFQG sowie die dazugehörende
Verordnung (BKrFQV) regeln die Aus- und Weiterbildung
von Lkw- und Omnibusfahrern in der Europäischen Union.
Für Omnibusfahrerinnen und Omnibusfahrer sieht das
Gesetz eine regelmäßige Weiterbildung vor.
Für wen gilt die Weiterbildung?
Für alle Omnibusfahrerinnen
und Omnibusfahrer ab der Fahrerlaubnisklasse D1
(Omnibusse mit mehr als
8 Fahrgastplätzen), die gewerblich unterwegs sind. Welchen Umfang hat die Weiterbildung?
35 Zeitstunden innerhalb von
5 Jahren.
Kann die Weiterbildung aufgeteilt werden?
Ja. Dabei ist zu beachten,
dass jede Weiterbildung mindestens
7 Zeitstunden dauern muss.
Das bedeutet, dass im
Durchschnitt jedes Jahr eine eintägige Weiterbildung
absolviert wird.
Wann müssen Busfahrerinnen und Busfahrer erstmals eine Weiterbildung nachweisen?
Müssen Sie Ihre
Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2010 und dem 10.09.2013
verlängern, dann müssen Sie spätestens am 10.09.2013
durch einen Eintrag in Ihrem Führerschein eine
abgeschlossene Weiterbildung (35 Stunden) nachweisen. Läuft
Ihre Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2013 und dem
10.09.2015 aus, so reicht es, wenn Sie den Nachweis der
abgeschlossenen Weiterbildung (35 Stunden) zu dem Tag
der Verlängerung nachweisen können.
Gibt es Möglichkeiten, die Weiterbildungen bereits vor 2008 zu beginnen?
Ja. Der Gesetzgeber
erlaubt, dass mit der ersten Weiterbildung bereits
seit dem 01.10.2006 begonnen werden kann. Dies
betrifft alle Omnibusfahrerinnen und Omnibusfahrer,
unabhängig davon, wann die Fahrerlaubnis verlängert
werden muss. Sie können alle Weiterbildungen, die
seit dem 01.10.2006 nach dem BKrFQG in anerkannten
Weiterbildungsstätten wie z.B. bei uns durchgeführt
wurden, zu der Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis
geltend machen. Die obersten Landesbehörden haben
sich geeinigt, dass diese Weiterbildungen auch dann
anerkannt werden, wenn sie älter als 5 Jahre sind.
Konkret bedeutet das für Sie:
Für Ihre
Fahrerlaubnis-Verlängerung, die zwischen dem
10.09.2010 und dem 10.09.2015 liegt, können Sie alle
Weiterbildungen im Sinne der BKrFQG geltend machen, an
denen Sie nach dem 01.10.2006 teilgenommen haben!
So haben Sie die Möglichkeit,
bis zur nächsten Verlängerung bequem die vollen 35
Weiterbildungsstunden zu absolvieren. Denn dann wird
der entsprechende Nachweis bereits bei der nächsten
Verlängerung in Ihren Führerschein eingetragen. Läuft
Ihre Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2010 und dem
10.09.2013 aus und versäumen Sie diese Chance, müssen
Sie vor Ablauf der Frist am 10.09.2013 noch einmal zu
Ihrer Führerscheinstelle, um einen neuen Führerschein
zu beantragen. Warten Sie also nicht mit dem Beginn
Ihrer ersten Weiterbildung, bis die Frist abgelaufen
ist, sondern buchen Sie Ihr erstes Training direkt
jetzt.
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